DIE STATUTEN DES CULTURKREIS MAISHOFEN

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen „Culturkreis Maishofen“ und hat seinen Sitz in Maishofen.

§ 2: Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a.) die Förderung des Kulturverständnisses und die Pflege des kulturellen Lebens,
b.) kulturelle Bestrebungen zu unterstützen,
c.) zur musischen Bildung nach besten Kräften beizutragen.

Dieser Zweck soll durch kulturelle Veranstaltungen erreicht werden (Theatervorstellungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Versammlungen, Seminare etc.)

§ 3: Aufbringung der Mittel:

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:

a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b.) Freiwillige Spenden
c.) Erträge aus Veranstaltungen
d.) Subventionen

§ 4: Mitglieder:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a.) ordentliche Mitglieder
b.) außerordentliche Mitglieder (Freunde des Maishofner Culturkreises)
c.) Ehrenmitglieder, Ehrenobmann

zu a.):
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.

zu b.):
Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke vor allem durch Mitgliedsbeiträge zu fördern beabsichtigen.

zu c.):
Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5: Beginn der Mitgliedschaft:

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied (Ehrenobmann) erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Propenenten-Komitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
b.) den freiwilligen Austritt
c.) den Ausschluss

zu b.):
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand tunlichst drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres anzuzeigen.

zu c.):
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

aa.) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.
bb.) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
cc.) wegen eines Verhaltens nach § 18 letzter Absatz

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu Entscheidung. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 7: Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.

Die Generalversammlung kann auf einen Mitgliedsbeitrag verzichten.

§ 8: Rechte der Mitglieder:

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

§ 9: Pflichten der Mitglieder:

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 10: Organe des Vereines:

Die Organe des Vereines sind:

a.) die Generalversammlung
b.) der Vereinsvorstand
c.) der Rechnungsprüfer
d.) das Schiedsgericht
e.) vom Vorstand bestimmte Ausschüsse

§ 11: Die Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10 % sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Sowohl für die ordentlichen als auch für die außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu erstellen, jedoch müssen diese spätestens 1 Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Das juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Obmann bzw. dessen Stellvertreter).

Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Über die Verhandlung jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 12: Wirkungskreis der Generalversammlung:

a.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes unter Einbindung der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber.
b.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c.) Wahl des Ausschusses
d.) Beschlüsse, über Anträge, die mindestens 1 Woche vor Abhaltung der Generalversammlung von Mitgliedern schriftlich eingebracht wurden, sowie solche, die vom Vorstand vorgelegt wurden.
e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie deren Aberkennung der Mitgliedschaft über Antrag des Vorstandes.
f.) Entlastung des Vorstandes
g.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 20.

§ 13: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der Obfrau bzw. dem Obmann
  • den beiden StellvertreterInnen
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • dem technischen Leiter
  • dem Rechnungsprüfer und
  • bis zu weiteren acht Vorstandsmitgliedern.

Eine Kooptierung von zusätzlichen Mitgliedern in den Vorstand ist auf Beschluss des Vorstandes möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt.

Der Obmann/Obfrau und seine/ihre Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Als gewählt gilt derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Bewerbern, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Neuwahl in der nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Bis dahin kann der Obmann/Obfrau einen Vertreter in den Vorstand kooptieren, der bis zur nächsten Generalversammlung amtiert.

Die Vorstandssitzungen werden durch den Obmann/Obfrau nach Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 (zwanzig) ordentlichen Mitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Zahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde später eine neue Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen für die Vorstandssitzung hinzuweisen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns/Obfrau, bei dessen (deren) Abwesenheit. Auf Antrag können Abstimmungen geheim erfolgen.

§ 14: Wirkungskreis des Vorstandes:

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses;
b.) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c.) Vorbereitung eventueller Anträge für die Generalversammlung;
d.) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
e.) Die Aufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
f.) Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
g.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
h.) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern in Ausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen (z.B. künstlerische Berater).

§ 15: Der Ausschuss:

Der Ausschuss hat beratende Funktion und kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand bestimmt. Die politische Gemeinde ist im Ausschuss durch den Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Gemeindevertretungsmitglied vertreten.

§ 16: Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Mitglied des Vorstandes oder einer für diesen Zweck angestellte Person übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. Generalversammlung unter eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen. Wenn ein künstlerischer Berater bestimmt wird, überliegt ihm die Beratung und Vorbereitung kultureller Aktionen und Verbindungen zu solchen herzustellen.

Dem Technischen Leiter werden alle Angelegenheiten (Wartung bzw. Einkauf) der Technik bzw. Ausrüstung übertragen.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter.

§ 17: Rechnungsprüfer:

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 18: Schiedsgericht:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil 2 Vereinsmitglieder dem Vorstand namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 19: Zeichnungsberechtigung:

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Obmann oder vom Schriftführer allein, ohne Gegenzeichnung unterzeichnet werden.

§ 20: Auflösung des Vereines:

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichgerichteten oder ähnlichen Zwecken oder der Gemeinde Maishofen zufallen soll.

Das Vereinsvermögen darf ausschließlich Organisationen zufallen, die den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) entsprechen.

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